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   KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03 Vollz   

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KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03 Vollz (https://dejure.org/2003,21876)
KG, Entscheidung vom 23.05.2003 - 5 Ws 99/03 Vollz (https://dejure.org/2003,21876)
KG, Entscheidung vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz (https://dejure.org/2003,21876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidrigkeit einer Entnahme von Aktenordnern eines Gefangenen mit Verteidigerpost, Abgeordnetenpost und Verteidigungsunterlagen für ein Wiederaufnahmeverfahren aus dem Haftraum anlässlich einer Haftraumdurchsuchung; Voraussetzungen für die Bewilligung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 07.12.1981 - 3 Ws 762/81
    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    a) Geklärt ist allerdings, daß der Gefangene grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle hat (vgl. OLG Frankfurt GA 1979, 429; ZfStrVo 1982, 191; OLG Dresden ZfStrVo 1995, 251 (Ls); OLG Stuttgart NStZ 1984, 574; Kühling/Ullenbruch in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl., § 84 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl., § 84 Rdn. 2; Brühl in AK-StVollzG 4. Aufl., § 84 Rdn. 3).

    aa) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung soll möglichst versucht werden, die Haftraumdurchsuchung in Anwesenheit des Gefangenen vorzunehmen, wenn dadurch die Maßnahme nicht ungebührlich verzögert, erschwert oder der mit ihr verfolgte Zweck in Frage gestellt würde (vgl. OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 191, 192; Kühling/Ullenbruch aaO.; Brühl aaO.).

  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    Auf den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG kann er sich nicht berufen, da es sich bei dem Haftraum nicht um eine "Wohnung" im Sinne des Grundgesetzes handelt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643 = NStZ 1996, 511; OLG Nürnberg ZfStrVo 1998, 53, 54).
  • BGH, 13.08.1973 - StB 34/73

    Anordnung des Ermittlungsrichters der Durchsuchung des Beschuldigten in der

    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    In gleicher Weise sind vor inhaltlicher Kenntnisnahme schließlich Verteidigungsunterlagen geschützt, d.h. solche Aufzeichnungen, die der Gefangene zum Zwecke seiner Verteidigung oder zur Information seines Verteidigers niedergelegt oder die jener für ihn zu diesem Zweck angefertigt hat (vgl. BGH NJW 1973, 2035, 2036f.; OLG Hamm, Beschluß vom 28. März 1980 - 1 VAs 8/80 - (Juris); Meyer-Goßner aaO., § 97 Rdn. 37 zur Beschlagnahme, § 148 Rdn. 15 zur Übergabe von Verteidigungsunterlagen bei Verteidigerbesuchen).
  • OLG Hamm, 20.02.1996 - 1 Vollz (Ws) 172/95
    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    Daß sich eine Durchsuchung auch auf außerhalb des Haftraums befindliche Gegenstände des Gefangenen erstrecken darf, ist obergerichtlich entschieden (vgl. OLG Hamm NStZ 1996, 359 betreffend einen auf dem Parkplatz der JVA abgestellten Pkw des Gefangenen).
  • OLG Nürnberg, 12.10.1987 - Ws 985/87

    Schriftwechsel des Gefangenen; Verteidigerpost; Überwachung durch

    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    Die Regelung würde aber umgangen, erlaubte man eine inhaltlich Kontrolle von Verteidigerpost bei einer Haftraumkontrolle (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 1988, 311, 312 für den Fall der Sicherstellung; Schwind in Schwind/Böhm aaO., § 30 Rdn. 4; Joester/Wegner in AK-StVollzG aaO., § 30 Rdn. 3f.; Calliess/Müller-Dietz aaO., § 29 Rdn. 5, § 30 Rdn. 2).
  • OLG Stuttgart, 27.08.1984 - 4 VAs 24/84

    Art und Weise einer bereits abgeschlossenen Durchsuchung eines Haftraumes

    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    a) Geklärt ist allerdings, daß der Gefangene grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle hat (vgl. OLG Frankfurt GA 1979, 429; ZfStrVo 1982, 191; OLG Dresden ZfStrVo 1995, 251 (Ls); OLG Stuttgart NStZ 1984, 574; Kühling/Ullenbruch in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl., § 84 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl., § 84 Rdn. 2; Brühl in AK-StVollzG 4. Aufl., § 84 Rdn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.1982 - 3 Ws 225/82
    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    Hierbei ist zu beachten, daß die Regelungen des § 84 StVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers im allgemeinen das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt in den Vordergrund rücken (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1983, 191, 192 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamburg, 07.01.1991 - 3 Vollz (Ws) 60/90
    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    Mißbrauchsgefahren und deren Abwendung dürfen auch bei der Überwachung des Briefverkehrs berücksichtigt werden (vgl. Hans. OLG Hamburg ZfStrVo 1991, 185; KG, Beschluß vom 21. August 2002 - 5 Ws 426/02 Vollz -).
  • OLG Dresden, 22.06.1994 - 1 Ws 5/94
    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    a) Geklärt ist allerdings, daß der Gefangene grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle hat (vgl. OLG Frankfurt GA 1979, 429; ZfStrVo 1982, 191; OLG Dresden ZfStrVo 1995, 251 (Ls); OLG Stuttgart NStZ 1984, 574; Kühling/Ullenbruch in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl., § 84 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl., § 84 Rdn. 2; Brühl in AK-StVollzG 4. Aufl., § 84 Rdn. 3).
  • OLG Hamm, 28.03.1980 - 1 VAs 8/80
    Auszug aus KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03
    In gleicher Weise sind vor inhaltlicher Kenntnisnahme schließlich Verteidigungsunterlagen geschützt, d.h. solche Aufzeichnungen, die der Gefangene zum Zwecke seiner Verteidigung oder zur Information seines Verteidigers niedergelegt oder die jener für ihn zu diesem Zweck angefertigt hat (vgl. BGH NJW 1973, 2035, 2036f.; OLG Hamm, Beschluß vom 28. März 1980 - 1 VAs 8/80 - (Juris); Meyer-Goßner aaO., § 97 Rdn. 37 zur Beschlagnahme, § 148 Rdn. 15 zur Übergabe von Verteidigungsunterlagen bei Verteidigerbesuchen).
  • BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 407/23

    Strafgefangener, Strafvollstreckungskammer, Entscheidung des

    a) Nachdem es sich beim Haftraum nicht um die Wohnung des Strafgefangenen i.S.v. Art. 13 GG handelt, kann sich dieser nicht auf den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz des Art. 13 GG berufen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996, 2 BvR 727/94, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 9).

    Die zu treffende Ermessensentscheidung muss dabei die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, der Gefangene hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Anstaltsbediensteten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 9 und 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.1996, Ws 753/96, juris, Rn. 16).

    Hierzu ist nahezu einhellige Meinung, dass der Strafgefangene kein Recht darauf hat, während der Durchsuchung seines Haftraumes anwesend zu sein (OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 9 und 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.1979, 3 Ws 390/79 = MDR 1980, 80; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., BayStVollzG Art. 91 Rn. 1 i.V.m. § 84 StVollzG Rn. 3; Brockhaus in: BeckOK, Strafvollzug Bund, 24. Ed. 01.08.2023, § 84 Rn. 29; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Teil M, Rn. 42; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 11. Kapitel, Abschnitt D Rn. 6).

    Der Strafgefangene hat allerdings - im Anschluss an die obigen Ausführungen unter a) - einen auf dem Grundsatz des Willkürverbots und der Verhältnismäßigkeit beruhenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Anwesenheit (OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 12).

  • KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19

    Haftraumrevision: Zulässiger Umfang und Modalitäten der Durchsuchung der

    Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist bei Haftraumrevisionen nicht berührt, weil der Gefangene nicht Inhaber des Haftraums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94 -, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz -, juris Rn. 9).

    Die Bundesnorm enthält darüber hinaus auch keine expliziten Maßgaben für die Art und Weise der Durchsuchung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz -, juris Rn. 10).

  • OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17

    Kein Anspruch auf Anwesenheit bei Durchsuchung des Wohnbereichs der

    Dessen Ermessensentscheidung muss dabei die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, der Gefangene hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Anstaltsbediensteten (vgl. KG Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - juris, Rn. 9 und 12).
  • KG, 12.05.2005 - 5 Ws 166/05

    Haftraumdurchsuchung in einer Justizvollzugsanstalt: Pflicht der Beamten zum

    Ob, wann und wie oft die Hafträume durchsucht werden, ist grundsätzlich in das Ermessen der Vollzugsbehörde gestellt, das lediglich durch die Verpflichtung eingeschränkt wird, die Grundrechte der Gefangenen, das Übermaß - und Willkürverbot sowie die allgemeinen Vollzugsgrundsätze der §§ 2 - 4 StVollzG zu beachten (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1997, 359 = ZfStrVo 1998, 53, 54; Beschluß des Senats vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 84 Rdn. 3, 4; Arloth/Lückemann, StVollzG 2004, § 84 Rdn. 1 und 3).

    Deshalb muss von den Vollzugsbediensteten trotz ihrer bekannten starken Belastung verlangt werden, dass sie die Durchsuchungen mit Vorsicht und Sorgfalt ausführen, um Schäden zum Nachteil des Gefangenen zu vermeiden und seine Habe nicht mehr als nötig durcheinander zu bringen (vgl. OLG Nürnberg aaO; Beschluss des Senats vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - Kühling/Ullenbruch in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl., § 84 Rdn. 4).

  • KG, 05.09.2008 - 2 Ws 408/08

    Strafvollzug: Bescheinigung über eine ergebnislose Haftraumkontrolle

    So ist obergerichtlich geklärt, daß der Strafgefangene grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle hat (vgl. OLG Frankfurt GA 1979, 429 = MDR 1980, 80 [Ls.]; ZfStrVo 1982, 191; OLG Dresden BlStVKunde 1995, 10 = ZfStrVo 1995, 251 [Ls]; OLG Stuttgart NStZ 1984, 574; Senat, Beschluß vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - [NStZ 2004, 811 bei Matzke]; Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 84 Rdn. 4; Callies/Müller-Dietz aaO., § 84 Rdn. 2; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 84 Rdn. 3).
  • KG, 31.07.2013 - 2 Ws 300/13

    Zur Frage wie der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses konkret

    Der Senat neigt - ohne dass dies hier jetzt bereits entscheidungserheblich wäre - zu der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall am zweckmäßigsten wäre, als "Anwaltspost" gekennzeichnete Schreiben von Rechtsanwältin B an den Antragsteller für die Dauer des anhängigen Amtshaftungsprozesses gar nicht zu kontrollieren oder in Gegenwart des Antragstellers lediglich einer groben Sichtung auf verbotene Beigaben oder Schriftstücke zu unterziehen, die offensichtlich nichts mit dem fraglichen Amtshaftungsverfahren zu tun haben (vgl. zu der ähnlichen Problematik bei der Durchsuchung von Hafträumen in Abwesenheit des Gefangenen: Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - [juris]).
  • OLG Koblenz, 15.06.2007 - 1 Ws 243/07

    Strafvollzug: Sichtkontrolle von Verteidigerpost bei Haftraumdurchsuchung in

    Zwar ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon ausgegangen, daß nach einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung die nach § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zulässige Haftraumkontrolle auch in Abwesenheit des Strafgefangenen durchgeführt werden darf (siehe KG v. 23.05.2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - m.w.N. in juris).
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